Zusammenfassung
§ 41 der Biersteuerverordnung regelt Bier, das Haus- und Hobbybrauer im eigenen Haushalt ausschließlich zum Eigenverbrauch herstellen. Seit 2025 sind bis zu fünf Hektoliter je Kalenderjahr steuerfrei; die Norm markiert die heutige staatliche Grenze zwischen privater Freizeitpraxis und steuerpflichtiger Produktion.
Citation
Bundesministerium der Justiz/Bundesamt für Justiz: Biersteuerverordnung (BierStV), § 41 „Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer“, geltende Fassung.
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Einordnung
Normative Primärquelle für die aktuelle Rechtslage, keine historische Gesamtdarstellung. Für Wandel müssen ältere Fassungen herangezogen werden. Die steuerrechtliche Definition ist nicht mit einer soziologischen Definition von Hobbybrauen identisch.